Nachtschicht-Rechner – Nachtstunden und Nachtzuschlag berechnen
Nachtstunden nach ArbZG und § 3b EStG berechnen (25 % / 40 %) – inkl. Bäckerei-Option und optionalem Zuschlag.
Schichtzeiten eingeben.
Nachtzeit nach § 2 ArbZG (23:00–06:00 Uhr) vs. Steuerfenster nach § 3b EStG (20:00–06:00 Uhr)
Arbeitsrechtliche Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG): Zeitraum 23:00 bis 06:00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22:00 bis 05:00 Uhr). Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden dieser Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nach § 6 Abs. 5 ArbZG steht Beschäftigten – sofern keine tarifliche Regelung greift – ein angemessener Freizeitausgleich oder Zuschlag zu (laut BAG regelmäßig 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %).
Steuerliches Nachtfenster (§ 3b EStG): Für die Steuerfreiheit von tatsächlich gezahlten Nachtzuschlägen gilt 20:00 bis 06:00 Uhr. Steuerfrei sind Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns (00:00–04:00 Uhr bis zu 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr begann), Grundlohn begrenzt auf maximal 50,00 € pro Std.
Beispiele
| Beispiel | Ergebnis |
|---|---|
| Schicht 22:00–06:00, Pause 30 Min. | Nachtanteile je Fenster unterschiedlich – siehe Ergebnis |
Häufige Fragen
- Sind 25 % / 40 % automatisch steuerfrei?
- Nein. Der Rechner trennt ArbZG- und steuerliche Nachtfenster und zeigt optional Ihren eingegebenen Zuschlag. Steuerfreiheit hängt vom Einzelfall ab – keine Garantie.
Keine Rechts- oder Steuerberatung.
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