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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechnen: Grundlagen und Beispiele

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechnen: bis zu sechs Wochen, Basis ist die regelmäßige Arbeitszeit. Mit Beispielen und Monatsstunden-Rechner.

Kategorie: Entgeltfortzahlung · Aktualisiert: 23.10.2026

Wann besteht ein Anspruch?

Wer krank wird, fragt sich schnell: Wie viel Geld bekomme ich weiter? In diesem Ratgeber zeigen wir, wie Sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechnen können. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Es regelt, wie lange und in welcher Höhe der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzahlt.

Nach § 3 Absatz 1 EntgFG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeit verhindert sind und sie kein Verschulden trifft.

Zwei weitere Punkte sind wichtig:

Dauer: Der Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Wartezeit: Nach § 3 Absatz 3 EntgFG entsteht der Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Für wiederholte Erkrankungen an derselben Krankheit enthält § 3 EntgFG zusätzliche Regeln. Lassen Sie diese im Zweifel prüfen.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Die Höhe regelt § 4 EntgFG. Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Das bedeutet: Entscheidend ist, wie viel Sie normalerweise arbeiten und verdienen – nicht, wie viel Sie in einer einzelnen Woche zufällig gearbeitet haben.

Was nicht dazugehört

Nach § 4 Absatz 1a EntgFG gehört das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht zur Lohnfortzahlung. Auch bestimmte Aufwendungsersatzleistungen zählen nicht dazu, wenn die entsprechenden Aufwendungen während der Krankheit nicht entstehen.

Abweichungen durch Tarifvertrag

Nach § 4 Absatz 4 EntgFG kann ein Tarifvertrag eine andere Berechnungsgrundlage festlegen. Wenn für Sie ein Tarifvertrag gilt, schauen Sie dort nach.

Schritt für Schritt: So berechnen Sie die Grundlage

Für Beschäftigte mit Stundenlohn ist die regelmäßige Arbeitszeit der wichtigste Wert. So gehen Sie vor:

Regelmäßige Wochenstunden ermitteln. Schauen Sie in Ihren Vertrag. Überstunden zählen hier nicht mit.

Monatsstunden berechnen. Rechnen Sie die Wochenstunden in Monatsstunden um. Dafür nutzen Sie unseren Monatsstunden-Rechner.

Mit Ihrem Stundenlohn multiplizieren. So erhalten Sie den Brutto-Monatswert Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.

Bei einem festen Monatsgehalt ist die Rechnung meist einfacher: Das regelmäßige Gehalt wird weitergezahlt. Zusätzliche Überstundenvergütung fällt nach § 4 Absatz 1a EntgFG weg.

Beispiele mit dem Monatsstunden-Rechner

Der Monatsstunden-Rechner rechnet Wochenstunden mit einem Faktor in Monatsstunden um. Wichtig: Er liefert nur die Stundengrundlage, nicht den Betrag der Lohnfortzahlung. Zur Auswahl stehen 52 ÷ 12 (exakt), 4,33 und 4,35.

Beispiel 1: Teilzeit mit 30 Stunden

Regelmäßige Arbeitszeit: 30 Stunden pro Woche

Faktor 52 ÷ 12: 130 Monatsstunden

Faktor 4,33: 129,9 Monatsstunden

Faktor 4,35: 130,5 Monatsstunden

Welcher Faktor in Ihrer Abrechnung verwendet wird, erfahren Sie von Ihrer Lohnbuchhaltung.

Beispiel 2: Überstunden bleiben außen vor

Sie haben 30 Wochenstunden vereinbart, arbeiten aber oft 33 Stunden. Für die Lohnfortzahlung zählt die regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden. Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt gehört nach § 4 Absatz 1a EntgFG nicht dazu.

Ob Ihre längeren Zeiten in Wahrheit Ihre regelmäßige Arbeitszeit sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Unsicherheit holen Sie Rat ein.

Häufige Fehler

Überstunden einrechnen: Zusätzliche Überstundenvergütung gehört nicht zur Lohnfortzahlung.

Nur vier Wochen pro Monat rechnen: Ein Monat hat im Durchschnitt mehr als vier Wochen. Mit dem Faktor 52 ÷ 12 rechnen Sie genauer.

Wartezeit übersehen: In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht nach § 3 Absatz 3 EntgFG noch kein Anspruch.

Tarifvertrag ignorieren: Ein Tarifvertrag kann eine andere Berechnung vorsehen.

Was passiert nach sechs Wochen?

Der Anspruch besteht nach § 3 Absatz 1 EntgFG für bis zu sechs Wochen. Wird man infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch für höchstens weitere sechs Wochen, wenn man vorher mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Wie es danach weitergeht, klären Sie bitte direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Checkliste für Ihre eigene Berechnung

Steht Ihr Arbeitsverhältnis schon länger als vier Wochen ununterbrochen?

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor?

Wie viele Wochenstunden sind regelmäßig vereinbart?

Welche Monatsstunden ergeben sich daraus?

Welche Teile Ihres Entgelts sind reine Überstundenvergütung?

Gilt für Sie ein Tarifvertrag mit eigener Regel?

Wenn Sie diese Fragen beantworten können, haben Sie eine gute Grundlage, um Ihre Abrechnung nachzuvollziehen. Bei Abweichungen fragen Sie zuerst in der Lohnbuchhaltung nach. Notieren Sie sich dabei, welche Werte Sie verwendet haben.

Kurz zusammengefasst

Anspruch bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

Dauer: bis zu sechs Wochen.

Wartezeit: vier Wochen ununterbrochenes Arbeitsverhältnis.

Basis: Entgelt bei der regelmäßigen Arbeitszeit.

Zusätzliche Überstundenvergütung zählt nicht dazu.

Ein Tarifvertrag kann abweichen.

Häufige Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter?
Nach § 3 EntgFG bis zu sechs Wochen.
Zählen Überstunden zur Lohnfortzahlung?
Nein, das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt gehört nach § 4 Absatz 1a EntgFG nicht dazu.
Ab wann habe ich Anspruch?
Nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wie berechne ich meine Monatsstunden?
Multiplizieren Sie Ihre Wochenstunden mit 52 ÷ 12 – oder nutzen Sie den Monatsstunden-Rechner.

Keine Rechtsberatung: Dieser Text dient der allgemeinen Information. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung, Ihre Krankenkasse, Ihre Gewerkschaft oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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